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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Elektrobau Beyer GmbH · Am Wäldele 16b · 79112


1. Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle jetzigen und künftigen Beziehungen und Abschlüsse. Anders lautende Bedingungen des Käufers sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben uns soweit sie zwingendem Recht entsprechen. Das gilt auch für alle mündlichen, telefonischen und durch unsere Außendienst-Mitarbeiter getroffenen Abmachungen. Bei fortwährender Geschäftsbeziehung sind unsere Bedingungen auch dann Vertragsinhalt, wenn sie dem Einzelvertrag nicht ausdrücklich zugrunde gelegt worden sind.

 

2. Angebot und Vertragsabschluß

Unsere Angebote sind freibleibend. Sie gelten nur als Aufforderung zur Abgabe eines Kaufangebotes. Zum Angebot gehörige Unterlagen wie Prospekte, Abbildungen und Zeichnungen sind nur dann als maßgeblich gewichtsgenau anzusehen, wenn dies Angebot ausdrücklich bestätigt ist. An diesen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Ein Vertrag kommt erst mittels und nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.

Mit erteilen eines Auftrages verpflichtet sich der Käufer, die bestellten Waren oder Dienstleistungen abzunehmen. Fernmündliche oder unseren Außendienst-Mitarbeitern erteilte Aufträge sind von uns erst angenommen, wenn und soweit wir sie unverzüglich ausführen oder innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen schriftlich bestätigen.

 

3. Lieferung

Wir sind bemüht, Lieferfristen einzuhalten. Werden wir oder unsere Vorlieferanten an der Einhaltung solcher Fristen durch Eintritt unvorhersehbarer Umstände gehindert, z. B. durch Arbeitskämpfe, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Material- oder Energiemangel sowie anderer Umstände, die die Ausführung übernommener Aufträge durch uns oder unsere Vorlieferanten wesentlich beeinträchtigen, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. In keinem Fall kann der Käufer uns für etwa entstandenen Schäden verantwortlich machen. Treten die vorgenannten Umstände beim Käufer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen für dessen Abnahmeverpflichtung.

Ist der Käufer uns gegenüber mit der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so behalten wir uns das Recht vor, unsere Lieferfrist ihm gegenüber um den Zeitraum des Verzuges zu verlängern. Bei allen Aufträgen sind wir berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und zu berechnen.

 

4. Preise

Es gelten grundsätzlich die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Sie verstehen sich in EURO und gelten ab Lager Freiburg oder ab Lieferwerk. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt, ist in unseren Preisen die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht enthalten.

Listen- und Katalogpreise sind unverbindlich. Preisberichtigung aufgrund von Irrtümern sowohl auf Rechnungen als auch auf Lieferscheinen bleibt dem Verkäufer vorbehalten. Bei Einzelaufträgen, deren Nettowert EUR 50,00 unterschreitet, behalten wir uns die Berechtigung eines Mindermengenzuschlages vor.

Fracht, Verpackung, Montage, Versicherung, Zoll und sonstige Spesen sowie Kosten für die zur Einfuhr in das Bestimmungsland notwendigen Papiere gehen zu Lasten des Käufers.

 

5. Versand und Verpackung

Der Versand der Waren (auch etwaiger Rücksendungen) erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Das gilt auch dann, wenn wir die Zustellung mit eigenen Fahrzeugen vornehmen. In diesem Falle sind wir berechtigt, Anfuhrkosten bis zur Höhe der Gebühren, die bei Wahl einer anderen Versandart entstehen werden, zu berechnen.

Soweit der Käufer nichts anderes bestimmt, steht die Versandart in unserem Ermessen. Wir übernehmen keine Verbindlichkeit für billigsten Versand. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis gesondert berechnet und nicht zurückgenommen. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und geht zu seinen Lasten.

 

6. Zahlungen

Die Begleichung unserer Forderungen hat gegen Barzahlung zu erfolgen. Bei Kreditgewährung an inländische Einkäufer sind unsere Rechnungen unbeschadet des Rechts der Mängelrüge innerhalb von 8 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto zahlbar. Die Gewährung von Skonto setzt voraus, dass der Rechnungsbetrag EUR 100,00 übersteigt und der Käufer alle fälligen Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen restlos erfüllt hat.

Reparatur- und Montageberechnungen sind sofort und ohne jeden Abzug zahlbar. Im Exportgeschäft hat die Bezahlung unserer Rechnungen grundsätzlich ohne Abzug zu erfolgen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist berechnen wir 3% über dem amtlichen Bundesbankdiskontsatz, mindestens aber 12% Zinsen p.a., ohne das es einer Inverzugsetzung bedarf.

Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung an. Wechselkosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers.

Kommt der Käufer mit der Zahlung in Rückstand oder verschlechtert sich seine Vermögenslage nach Vertragsabschluß wesentlich, so werden alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch im Falle einer Stundung sofort fällig; dies gilt auch dann, wenn wir Wechsel oder Schecks hereingenommen haben. Wir sind außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bis zu Erfüllung unserer Forderungen können wir außerdem, ohne vom Vertrage zurückzutreten, die Weiterveräußerung der gelieferten Waren durch freihändigen Verkauf zur Anrechnung auf die offene Kaufpreisforderung abzüglich entstandener Kosten verwerten. Zahlungen an Reisende oder andere in unserem Namen auftretende Personen wirken nur dann schuldbefreiend, wenn sie gegen Vorlegung einer von uns ausgestellten Inkassovollmacht erfolgen und ein nummerierter Quittungsvordruck verwendet wird.

Gegenüber unseren Forderungen ist Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten fälligen Gegenforderungen zulässig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungs- und anderen Leistungsverweigerungsrechten ist ausgeschlossen.

 

7. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Käufer zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Wechsel und Schecks führen erst durch ihre Einlösung zur Befriedigung.

Der Käufer darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er uns gegenüber nicht im Verzug ist, veräußern; jedoch mit der Maßgabe, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung an uns abgetreten werden. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach Abtretung an uns Ermächtigt.

Die Befugnis der Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungspflichten ordnungsgemäß nachkommt.

Wir behalten uns das Recht vor, dass der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen namhaft macht und den Schuldnern die Abtretung an uns mitteilt.

Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der von uns gelieferten Vorbehaltsware zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung der Verkäufers ausgeschlossen. Bei Pfändung dieser Ware durch Dritte muss der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Anzeige machen.

Für den Fall seines Zahlungsverzuges gestattet uns der Käufer hiermit unwiderruflich, die Vorbehaltsware sofort abzuholen und seine Geschäfts- und Lagerräume zu diesem Zweck ungehindert zu betreten.

Wird von uns gelieferte Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die dem Käufer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen dem Verkäufer und Käufer vereinbarten Preises als abgetreten. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigen.

Bei Be- und Verarbeitung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Käufer steht uns das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Be- oder Verarbeitung zu. Durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der von uns gelieferten Waren mit anderen Sachen möglicherweise entstehende Miteigentumsteile überträgt der Käufer schon jetzt auf uns.

Wir sind bei erkennbaren Zahlungsschwierigkeiten des Käufers berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Vorbehaltsware zu verlangen. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Alle Kosten der Warenrücknahme sowie Behebung etwaiger Beschädigungen aufgrund mangelhafter Verwahrung gehen zu Lasten des Käufers. Wir haben aus gleichen Gründen das Recht, die Räume oder Plätze zu betreten, in denen sich die von uns gelieferten Vorbehaltswaren befinden und diese ohne vollstreckbaren Titel an uns zu nehmen, auch wenn sie mit dem Gebäude oder Platz fest verbunden sind. Dadurch entstehende Ausbaukosten oder Beschädigungen des Fußbodens und sonstige Nebenkosten gehen zu Lasten des Käufers.

 

8. Warenrücknahme

Ordnungsgemäß bestellte und gelieferte Ware wird grundsätzlich nicht zurückgenommen. Von uns vorher genehmigte, aber nicht mit Mängeln behaftete Warenrücknahme, hat kostenfrei zu erfolgen.

 

9. Beanstandung und Sachmangelhaftung

Der Käufer hat die gelieferten Waren nach Erhalt unverzüglich mit der ihm zumutbaren Gründlichkeit zu prüfen; die hierbei feststellbaren Mängel sind innerhalb einer Frist von 7 Tagen unter Beifügung unseres Lieferscheines zu rügen. Unterlässt der Käufer diese unverzügliche Anzeige, so gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Bei nicht erkennbaren Mängeln gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt bei neu hergestellten Sachen 1 Jahr, wenn es sich bei dem Käufer nicht um einen Verbraucher handelt. Ansonsten gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 2 Jahren. Bei gebrauchten Waren beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr, wenn es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt. Wenn es sich bei dem Käufer nicht um einen Verbraucher handelt, erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung.

Die Ansprüche auf Mangelbeseitigung des Käufers sind vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d.h. Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsanspruch, beschränkt. Sofern der Käufer kein Verbraucher ist, haben wir das Wahlrecht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine uns zur Nacherfüllung gesetzte angemessene Frist ergebnislos verstrichen ist.

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Sofern der Schadensersatzanspruch auf einer schuldhaft un­terlassenen Mangelbeseitigung beruht, ist er im Hinblick auf Ein- und Ausbaukosten der Höhe nach auf die entsprechenden Sätze der DAT/Schwacke-Liste begrenzt. Im übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand entstanden sind, es sei denn, es handelt sich dabei um eine Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit.

Im Fall eines Mangels, der auf einer fehlerhaften Montageanleitung beruht, besteht die Verpflichtung zur Sachmangelhaftung nur, wenn die Montage bzw. der Einbau der verkauften Sache fachkundig durchgeführt wurde. Die fachkundige Durchführung hat der Käufer darzulegen und zu beweisen.

Erweist sich eine Mängelrüge nach Überprüfung als unbegründet, können wir alle damit verbundenen Kosten dem Käufer in Rechnung stellen. Die Sachmangelhaftung erstreckt sich nicht auf den normalen Verschleiß oder die Abnutzung. Die Sachmangelhaftung erlischt, wenn der Kunde die gelieferte Ware verändert.

Eine Sachmangelhaftung für zugesicherte Eigenschaften und Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik übernehmen wir nur insoweit, als uns gegenüber Lieferwerke Gewähr leisten. Die Gewährleistungsbedingungen der Lieferwerke gelten nicht als bekannt, ansonsten können sie bei uns erfragt werden. Wir sind von jeder Sachmangelhaftung frei, wenn der Käufer eigenmächtige Eingriffe, Änderungen oder Instandsetzungen der Ware vorgenommen hat.

 

10. Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist Freiburg im Breisgau.

 

11. Zusätzliche Bedingungen für Reparaturen

11.1. Kosten:
Bei Reparaturen werden die tatsächlich angefallenen Arbeits- und Wegezeiten, Fahrtkosten und Spesen sowie die eingebauten Ersatzteile berechnet.
11.2. Kostenvoranschläge:
Kostenvoranschläge gelten nur für die darin aufgeführten Arbeiten. Sie sind nur in schriftlicher Form und der Höhe nach nur annähernd verbindlich.
11.3. Transport:
Falls Maschinen zur Reparatur in eine Spezialwerkstatt oder in das Herstellerwerk gebracht werden müssen, erfolgt der Transport auf Kosten und Gewähr des Käufers.
11.4. Mängel:
Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach der Reparatur schriftlich zu melden.
11.5. Instandhaltungsvereinbarungen:
Dem Käufer wird der Abschuss von Instandhaltungsvereinbarungen (Full-Service) empfohlen.
 

12. Datenschutz

Gemäß § 33 BDSG weisen wir daraufhin, dass sämtliche kunden- und lieferantenbezogenen Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung von uns gespeichert und verarbeitet werden.

 
13. Sonstiges

13.1. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Die Bestimmungen der einheitlichen Kaufgesetze finden auf dieses Vertragsverhältnis keine Anwendung.

13.2. Erfüllungsort für alle aus diesem Vertragsverhältnis bestehenden wechselseitigen Verpflichtungen ist Freiburg im Breisgau, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

13.3. Gerichtsstand ist – auch für Ansprüche aus dem Mahnverfahren sowie für Scheck- und Wechselklagen – Freiburg im Breisgau.


14. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen davon unberührt. An die Stelle unwirksamer Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.